Heimat- und Kulturverein Gaiberg e.V.Satzung

Fassung vom 2. April 2024. Die unveränderte Originalfassung steht als PDF zum Download bereit: Satzung des HKV Gaiberg e.V. (PDF)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein Gaiberg e.V.“ Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in 69251 Gaiberg, Rhein-Neckar-Kreis. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Pflege des regionalen Brauchtums sowie Fördern und Durchführen von Dorffesten. Den Vereinsaktivitäten liegt der Heimatgedanke zugrunde. Der Verein trägt zur Erschließung der heimatlichen Schönheiten, Bauten und Kulturstätten bei und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den mündlich oder schriftlich erfolgten Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Die Mitgliedschaft endet:

Ehepartner von Verstorbenen können die Mitgliedschaft unter Anerkennung der Mitgliedsjahre des Verstorbenen fortsetzen. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft und ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Die Mitglieder sollten den Jahresbeitrag durch Einzugsermächtigung von ihrem Konto abbuchen lassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem / der

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden / die Vorsitzende oder den 2. Vorsitzenden / die Vorsitzende vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gem. § 7 zu ergänzen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im vierten Quartal des Jahres statt.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
  4. 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der Beiden von einem der weiteren Vorstandsmitglieder gem. § 7 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  5. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfalle der beiden Vorsitzenden wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  8. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
  9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wahlen sollen grundsätzlich per Handzeichen durchgeführt werden. Wird von einem Mitglied der Versammlung geheime Abstimmung gewünscht, so ist dem stattzugeben.
  10. Nachträgliche Änderung der Tagesordnung ist mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen, Änderungen der Satzung sind hiervon ausgeschlossen.

§ 9 Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Das Vermögen des Vereins fällt der Gemeinde Gaiberg zu.